Lohnpflicht und Kundenpreis getrennt prüfen
Eine verbindliche Lohnerhöhung verändert Ihre Personalkosten. Ob und wie der Kundenpreis angepasst werden kann, ergibt sich daraus allein noch nicht. Lesen Sie dafür die konkrete Vertragsregelung einschließlich Berechnungsbasis, Nachweisen und Zeitpunkt.
Eine Ausschreibung kann außerdem eine bestimmte Lohnbasis für die Angebotskalkulation vorgeben. Prüfen Sie diese Vorgabe zusammen mit den für Ihren Betrieb und die tatsächlichen Tätigkeiten geltenden Pflichten. Eine Kalkulationsvorgabe ersetzt die arbeitsrechtliche Prüfung nicht.
Fiktives Rechenbeispiel · keine angekündigte Tarifänderung
0,60 € mehr Lohn bei 2.000 betroffenen Stunden
In einem frei gewählten Beispiel steigt der tatsächlich gezahlte Bruttostundenlohn um 0,60 €. Für den Zeitraum nach der Änderung fallen 2.000 betroffene, zu vergütende Personenstunden an. Dieser Wert umfasst im Beispiel die vergüteten Stunden; er ist keine pauschale Jahresarbeitszeit.
- Zusätzlicher Bruttolohn
- 0,60 €/h × 2.000 h = 1.200 €
- Was damit noch nicht berechnet ist
- Weitere lohnabhängige Kosten und ein möglicher Kundenpreis-Ausgleich
Die 1.200 € sind ausschließlich zusätzlicher Bruttolohn im angenommenen Zeitraum. Arbeitgeberabgaben und gegebenenfalls weitere betroffene Entgeltbestandteile müssen gesondert betrachtet werden. Prüfen Sie bei Ihren Stunden auch bezahlte Abwesenheit; sie darf weder fehlen noch zweimal angesetzt werden.
Zwei Fragen bleiben: Was beträgt der gesamte zusätzliche Kostenaufwand? Und welchen Ausgleich erlaubt die vorgegebene Vertragsklausel tatsächlich? 1.200 € Mehrlohn sind kein automatisch abrechenbarer Preisaufschlag.
Drei Stellen in den Unterlagen zuerst prüfen
- Lohnbasis: Welche Tätigkeiten und Eingruppierungen sind betroffen? Welcher tatsächlich zu zahlende Lohn gilt? Prüfen Sie neben dem Branchenmindestlohn die einschlägige Tarifbindung, arbeitsvertragliche Vereinbarungen und zusätzliche Auftragsbedingungen.
- Zeitraum: Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit und Verlängerungsoptionen nebeneinanderlegen. Bereits verbindlich feststehende Änderungen mit ihrem Wirksamkeitsdatum zuordnen. Bei noch offenen zukünftigen Änderungen die Annahme und das wirtschaftliche Risiko ausdrücklich festhalten.
- Preisanpassung: Welche Veränderungen erfasst die Klausel? Welche Kostenanteile, Formeln, Mitteilungen und Nachweise verlangt sie? Ab wann kann sie angewendet werden? Die konkrete Regelung vollständig lesen; eine Überschrift „Preisanpassung“ genügt nicht.
Fehlt die Klausel oder bleiben ihre Voraussetzungen unklar, klären Sie dies vor der Preisfreigabe über den vorgesehenen Verfahrensweg und nötigenfalls fachlich beziehungsweise rechtlich. Fügen Sie nicht eigenständig eine Preisgleitklausel in die Auftraggeberunterlagen ein.
Was gilt aktuell – und was folgt daraus nicht für 2027?
Stand 05.10.2026: Die vom BMAS erläuterte Verordnung setzt seit Januar 2026 für die erfassten Beschäftigten Mindeststundenentgelte von 15,00 € in Lohngruppe 1 und 18,40 € in Lohngruppe 6 fest. Sie endet mit Ablauf des 31.12.2026. Daraus lässt sich hier kein neuer Branchenmindestlohn für 2027 ableiten.
Die verbindlichen Branchenmindestlöhne sind außerdem nicht gleichbedeutend mit einer allgemeinen Verbindlichkeit aller Entgelte des Lohntarifvertrags. Der Rahmentarifvertrag regelt wiederum andere Arbeitsbedingungen. Für Ihre Kalkulation ist entscheidend, welche Regelungen und vereinbarten Löhne auf die eingeplanten Beschäftigten tatsächlich zutreffen.
Ihre Freigabenotiz: „Lohnquelle und Stand …; betroffener Zeitraum …; bekannte Änderungen …; Preisanpassung gemäß Vertragsstelle … geprüft.“ Fehlt eine Grundlage, bleibt diese Stelle offen. Den Zusammenhang zwischen Bruttolohn, Leistungsstunden und weiteren Kosten erklärt der Stundenverrechnungssatz-Check.
Quellen und Einordnung
BMAS: Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung ↗
Verbindliche Branchenmindeststundenentgelte für die erfassten Beschäftigten, Werte ab 01.01.2026 und Außerkrafttreten der Verordnung zum 31.12.2026. Diese Quelle enthält keine Festlegung eines neuen Branchenmindestlohns für 2027.
BIV: Tarifpolitik ↗
Unterscheidung von Lohntarifvertrag, Mindestlohntarifvertrag und Rahmentarifvertrag. Die allgemeine Verbindlichkeit der Branchenmindestlöhne darf nicht auf sämtliche Lohngruppen des Lohntarifvertrags übertragen werden.
BIV: Empfehlungen zur öffentlichen Vergabe, Januar 2026, Seiten 12–13 ↗
Empfehlungen an Vergabestellen zu Lohnkalkulation und vertraglicher Preisanpassung. Die vorgeschlagenen Vertragsregelungen gelten nicht automatisch für Ihre Ausschreibung. Maßgeblich ist die tatsächlich vorgegebene Klausel.